Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht darf  das Amtsgericht keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen. Durch das Rechtsberatungsgesetz ist diese den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare) vorbehalten. Ferner besteht die Möglichkeit der Beratung durch Interessenverbände (z.B. Mieter-oder Hauseigentümerverein, Gewerkschaften etc.)

Zur Aufnahme von Anträgen und Erklärungen ist beim Amtsgericht eine Rechtsantragstelle eingerichtet. Der Dort zuständige Rechtspfleger darf einfache Rechtsauskünfte z.B. Rechtsmittel und fristen oder zum Verfahrensablauf erteilen. Er darf aber den Rechtsuchenden nicht beraten (d.h. ihm empfehlen, sich in einer bestimmten Rechtslage in einer bestimmten Weise zu verhalten) oder ihn Rechtlich vertreten. Er kann auf mögliche Rechtsmittel hinweisen, darf aber nicht darüber beraten, ob diese aussichtsreich sind.

Soweit Sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Beratung zu tragen und keine andere Möglichkeit der Hilfe besteht, kann Ihnen durch die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe bewilligt werden. Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und kann gewährt werden in Fragen des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts und Strafrechts. Steuerrechtliche Fragen sind von der Beratung ausgenommen. Da die Gewährung von Beratungshilfe von den Einkommensverhältnissen abhängig ist, müssen Sie bei der Antragstellung einen aktuellen Nachweis über ihr Einkommen (z.B. Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid) vorlegen.

Die Gewährung der Beratungshilfe erfolgt entweder, soweit möglich, durch sofortige Auskunft oder durch die Erteilung eines so genannten "Berechtigungsschein für Beratungshilfe". Mit diesem Berechtigungsschein können Sie die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser darf hierfür eine Gebühr  verlangen. Weitere Kosten entstehen nicht.

Quelle: AG Bad Kreuznach

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